Satzung der Griechische Gemeinde „Rhein – Sieg – Kreis“ e.V.

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2     Zweck der Gemeinde

§ 3     Selbstlosigkeit

§ 4     Siegel der Gemeinde

§ 5     Mitgliedschaft in der Gemeinde

§ 6     Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 7     Vereinsbeiträge

§ 8     Verwendung von Vereinsmitteln

§ 9     Organe der Gemeinde

§ 10     Die Mitgliederversammlung

§ 11     Wahlen des Gemeindevorstandes (G.V), und des Prüfungsausschusses (P.A) 

§ 12    Der Gemeindevorstand

§ 13     Prüfungsausschuss

§ 14     Ausschüsse der Gemeinde

§ 15     Satzungsänderungen

§ 16     Verbandszugehörigkeit

§ 17     Auflösung des Vereins


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen "Griechische Gemeinde Rhein-Sieg-Kreis" mit dem Zusatz "e.V."  (künft.: Die Gemeinde).

2. Der Sitz der Gemeinde ist Siegburg.

3. Die Gemeinde wurde im Jahre 1964 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Siegburg - VR 475 - eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck der Gemeinde


1. Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck der Gemeinde ist vorrangig die Förderung der Völkerverständigung. Dazu gehört die Förderung der Heimatpflege, der Kultur und die Begründung und Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen als Beitrag zur Völkerverständigung sowie zur Förderung des Gedankens der Einigung Europas, insbesondere bei der Jugend.

3. Hierzu fördert die Gemeinde Städtepartnerschaften zwischen Gemeinden des Rein-Siegkreises und Griechischen - sowie auch anderen Europäischen - Städten.

4. Die Gemeinde strebt die Erhaltung und Verbreitung der kulturellen und historischen Traditionen des Griechischen Volkes unter den im Rhein-Sieg-Kreis lebenden Griechen an  und fördert enge freundschaftliche Beziehungen zwischen den hier lebenden Griechen, Deutschen und Mitbürgern anderer Nationalitäten, die ebenfalls hier leben und arbeiten.

5. Die Gemeinde führt soziale und kulturelle Aktivitäten durch, um die Integration der hier lebenden Griechen zu erleichtern, wie z.B. die Einrichtung von Deutschkursen oder die Teilnahme an Rheinischen Brauchtumsveranstaltungen.

6. Die Gemeinde ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Ihre Existenz und ihre Aktivitäten basieren auf den Prinzipien der Demokratie, des Friedens und der Völkerverständigung.


§ 3 Selbstlosigkeit


Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Siegel der Gemeinde


Die Gemeinde führt ein Siegel in Rundform, in dem zwei griechische Flaggen im Zentrum im X-Form angeordnet sind und in dem am Rand eine Inschrift mit dem Namen der Gemeinde enthalten ist. Die X-förmig angeordneten Flaggen sind von den zwölf europäischen Sternen umgeben. Hierunter ist die Jahreszahl der Vereinsgründung (1964) angegeben.

§ 5 Mitgliedschaft in der Gemeinde


1. Vereinsmitglied kann jeder werden, unabhängig von Nationalität, der das 16. Lebensjahr erreicht hat und die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennt und sich dafür einsetzt.

2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die Gemeinde und die Förderung ihrer Ziele in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die    Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet,

    • die Ziele der Gemeinde nach besten Kräften zu fördern, 
    • die Gemeindeeinrichtungen schonend und fürsorglich zu behandeln und
    • ihren Beitrag und sonstige geschuldete Leistungen rechtzeitig zu entrichten.

4. Die Mitglieder haben das Recht,

    • an den Mitgliederversammlungen der Gemeinde teilzunehmen,
    • Anträge zu stellen und 
    • das Stimmrecht auszuüben.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgeben werden kann und nicht übertragbar ist. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 16. Lebensjahr an.


§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


1. Erwerb der Mitgliedschaft

Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Gemeindevorstand erforderlich. Über den Antrag beschließt der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Das Schweigen des Vorstandes sieben Tage nach der darauffolgenden Vorstandssitzung gilt als Annahme des Antrags.

Im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme kann die Betroffene Person in der darauf zu folgenden Mitgliederversammlung des Vereins Anspruch erheben. Die Mitgliederversammlung beschließt endgültig über den Aufnahmeantrag.

Mit seinem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung der Gemeinde und insbesondere ihre Ziele an. Es erhält eine Kopie der Satzung ausgehändigt.

2. Erlöschen der Mitgliedschaft

    • Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand des Vereins zu richten ist, 
    • durch Ausschluss, 
    • durch Tod.

3. Ausschluss

 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

    • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, 
    • wegen unehrenhafter Handlungen 
    • oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann in der darauf folgenden Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist endgültig.

4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem
Verein gegenüber.

´5. Stimmberechtigt für die Organe der Gemeinde sind solche Mitglieder, die bis zu der Mitgliederversammlung  Mitglied geworden sind und bis zu diesem Termin sämtliche rückständigen Beitrage, einschließlich derjenigen für das laufende Jahr, gezahlt haben. Diejenigen Mitglieder, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits Mitglied waren, sind stimmberechtigt, wenn sie spätestens am Tag der Vorstandswahl  sämtliche rückständigen Beiträge, einschließlich derjenigen für das laufende Jahr, gezahlt haben.  
   

§ 7 Vereinsbeiträge


1. Die Gemeinde erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge.

2. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und kann jedes Jahr auf Vorschlag des Vorstandes neu bestimmt werden.

3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 8 Verwendung von Vereinsmitteln


Mittel der Gemeinde dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gemeinde. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9 Organe der Gemeinde


Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung ( M.V )
2. Der Gemeindevorstand        ( G.V )
3. Der Prüfungsausschuss         ( P. A )      

§ 10 Die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde.

2. Einberufung der ordentliche Mitgliederversammlung 

    • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, im ersten Quartal eines jeden Jahres abgehalten.
    • Auf Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
    • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
    • Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschlossen hat.
    • Und wenn der Vorsitzende ausscheidet.

3. Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, die vom Gemeindevorstand beschlossen wird, schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.  

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören neben den anderen in dieser Satzung erwähnten Aufgaben unter anderem


    • die Annahme des Rechenschaftsberichts des ausscheidenden Vorstands, 
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • jede Änderung der Satzung, 
    • die Wahl des Wahlausschusses,
    • die Bestimmung der Mitgliederzahl des Gemeindevorstandes,
    • die Ernennung der Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes und
    • die Auflösung der Gemeinde 
    • die Wahl  der Organe des Vereins  

5. Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung,  ist  beschlussfähig, unabhängig der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6. Eröffnung / Versammlungsleitung

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Gemeindevorstand, nachdem die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festgestellt wurde, eröffnet.

8. Für die Leitung der Mitgliederversammlung wird eine Versammlungsleitung, bestehend aus drei Personen gewählt. Jedes Mitglied kann der Versammlung eine    Gruppe von drei Personen, die als Versammlungsleitung kandidiert, vorschlagen. Gewählt ist diejenige dreiköpfige Gruppe, die die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.

9. Die gewählten Mitglieder der Versammlungsleitung wählen aus ihrer Mitte Einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

10. Ein Mitglied der Versammlungsleitung erstellt ein Protokoll von der Mitgliederversammlung, welches von allen Mitgliedern der Versammlungsleitung unterschrieben wird. Die Versammlungsleitung kann auch bestimmen, dass das Protokoll von dem Schriftführer des Gemeindevorstandes erstellt wird. In diesem Falle ist das Protokoll auch von diesem zu unterschreiben. Jedes Mitglied der Gemeinde hat das Recht auf Einsichtnahme in das Versammlungsprotokoll.

11. Beschlussfassung

Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es fordern, findet geheime Abstimmung statt.

12. Teilnahme-/Rederecht

Ein Vertreter des Verbandes Griechischer Gemeinden hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

§ 11    Wahlen des Gemeindevorstandes und des Kassenprüfungsausschusses


1. Der Vorstand  und der Kassenprüfungsausschuß werden alle zwei (2) Jahre in der Mitgliederversammlung  gewählt.

2. Für die Durchführung der Wahlen ist die Versammlungsleitung zuständig.  § 10 Nr.6  Abs . 2 der Satzung.

3. Vorschlagsrecht für die Vorstandmitglieder hat der Vorstand, sowie jedes stimmberechtigste Mitglied in der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorsitzende, der stellvetretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer werden durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt.  Die Beisitzer können auch gemeinsam gewählt werden.  Die maximale Zahl der Bewerber zum Beisitzer, für die jedes Mitglied eine Stimme abgeben kann, entspricht bei der Wahl die Zahl, die die Gemeinde zum nächsten benötigten Vorstand entsenden kann. 

5. Für den Kassenprüfungsausschuß kann sowohl der Vorstand als auch jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied in der Mitgliederversammlung, ein 3-köpfiges Team vorschlagen. Es wird das 3 köpfige Team gewählt, das die meisten Stimmen erhält. 

6. Die Wahl erfolgt per Handzeichen durch einfache Mehrheit, auf Antrag wird geheim gewählt.Wenn die Vorschläge mehr als die benötigten Wahlkandidaten sind, dann wird die Wahl geheim durchgeführt.

7. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstands Mitglieder  kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. 

8. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Delegierten für die Tagung der OEK (Verband der griechischen Gemeinden).


§ 12 Der Gemeindevorstand


1. Der Gemeindevorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er führt  die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.

2. Der Gemeindevorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß  hierzu eine Anzahl Beisitzer tritt. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gemeinde durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen. Nur Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Gemeindevorstandes und leitet diese. Er wird im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Schriftführer erstellt die Protokolle der Vorstandssitzungen; er ist für das Vereinsarchiv verantwortlich. Der Kassierer ist verantwortlich für das Finanzbuch und kontrolliert den Beitragseingang sowie die Bezahlung der Rechnungen.

4. Der Gemeindevorstand soll in der Regel einmal im Monat tagen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden oder - im Falle dessen Verhinderung - die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden doppelt.

5. Bei der Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, in dessen Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied, unterschrieben wird.
 
6. Bleibt ein Mitglied des Vorstandes drei aufeinander folgenden Sitzungen des Vorstandes unbegründet fern, so kann der Vorstand beschließen, daß dieses Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen wird. 

7. Ein Vertreter des Verbandes Griechischer Gemeinden hat das Recht, an der Vorstandssitzung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.


§ 13 Prüfungsausschuss


1. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Seine Mitglieder können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

2. Nach der Neuwahl des Prüfungsausschusses wählen dessen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.

3. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung der Gemeinde jederzeit Einsicht in sämtliche Buchhaltungs- und Kassenunterlagen zu nehmen. Über das Ergebnis jeder Prüfung muss er den Vorstand unterrichten.

4. Der Prüfungsausschuss, erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht-


§ 14 Ausschüsse der Gemeinde


1. Für die Durchsetzung der Ziele und die bessere Koordinierung seiner Aktivitäten hat der Gemeindevorstand das Recht, Ausschüsse (z. B. Jugendausschuss, Frauenausschuss, Kulturausschuss, Sportausschuss u. a.) zu bilden, die satzungsgemäß und im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes handeln müssen.

2. Verantwortlich für die Tätigkeit der verschiedenen Ausschüsse ist der Vorstand. Geregelt wird die Arbeit der Ausschüsse von einer Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.


§ 15 Satzungsänderungen


1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Änderungsvorschläge müssen mit alter und neuer Fassung der Einladung zur Mitglie derversammlung als Anlage beigefügt werden.

3. Für die Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Für eine Änderung des Zwecks der Gemeinde müssen vier Fünftel der anwesenden Mitglieder zustimmen.


§ 16 Verbandszugehörigkeit


Die Gemeinde ist Mitglied des Verbandes Griechischer Gemeinden in Deutschland e.V. Sie erkennt deren Satzung und Ziele an.


§ 17 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung der Gemeinde kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 4/5  Mehrheit der anwesenden Gemeindemitglieder erforderlich.

3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gemeinde oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gemeinde an den Rhein-Sieg-Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
   

(Stand November  2002) 
Änderungen  2004 
Änderungen  2010